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   FG Berlin, 17.05.1984 - I 406/82   

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FG Berlin, 17.05.1984 - I 406/82 (https://dejure.org/1984,19950)
FG Berlin, Entscheidung vom 17.05.1984 - I 406/82 (https://dejure.org/1984,19950)
FG Berlin, Entscheidung vom 17. Mai 1984 - I 406/82 (https://dejure.org/1984,19950)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • EFG 1985, 70
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 209/85

    Berichtigung nach § 10d Sätze 2 und 3 EStG 1979 bei irrtümlich gewährtem

    Entgegen der Auffassung der Revision, dem Urteil des FG Berlin vom 17. Mai 1984 I 406/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 70) sowie Äußerungen im Schrifttum (Cirsovius, Der Verlustrücktrag, S. 30; B. Meyer, Finanz-Rundschau - FR - 1980, 240) ist der Senat der Ansicht, daß § 10d Sätze 2 und 3 EStG eine gegenüber den Vorschriften der AO 1977 eigenständige Korrekturvorschrift ist, aufgrund deren ein Bescheid, in dem irrtümlich ein Verlustrücktrag berücksichtigt wurde, auch aufgehoben werden kann.
  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 109/86

    Änderung eines Einkommensteuerbescheids auf Grund unrechter Angabe der Kosten

    Entgegen der Auffassung des FG Berlin in seinem Urteil vom 17. Mai 1984 I 406/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 70) sowie Äußerungen im Schrifttum (Cirsovius, Der Verlustrücktrag, S. 30; B. Meyer, Finanz-Rundschau - FR - 1980, 240) ist der Senat der Ansicht, daß § 10 d Sätze 2 und 3 EStG eine gegenüber den Vorschriften der Abgabenordnung (AO 1977) eigenständige Korrekturvorschrift ist, aufgrund deren ein Bescheid, in dem rechtswidrig ein Verlustrücktrag berücksichtigt wurde, aufgehoben werden kann.
  • BFH, 14.11.1989 - VIII R 215/84

    Aufhebung eines Bescheides, in dem irrtümlich ein Verlustrücktrag berücksichtigt

    "Entgegen der Auffassung der Revision, dem Urteil des FG Berlin vom 17. Mai 1984 I 406/82 (Entscheidungen der Finanzgerichte - EFG - 1985, 70) sowie Äußerungen im Schrifttum (Cirsovius, Der Verlustrücktrag, S. 30; B. Meyer, Finanz-Rundschau - FR - 1980, 240) ist der Senat der Ansicht, daß § 10 d Sätze 2 und 3 EStG eine gegenüber den Vorschriften der AO 1977 eigenständige Korrekturvorschrift ist, aufgrund deren ein Bescheid, in dem irrtümlich ein Verlustrücktrag berücksichtigt wurde, auch aufgehoben werden kann.
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